§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Deutschland („AVB-DEU“) gelten für sämtliche Angebote, Verträge und Aufträge über Lieferungen und Leistungen („Geschäfte“) der Wacker Neuson SE bzw. einer ihrer unten genannten Konzerngesellschaften (nachfolgend jeweils „WN“ genannt) an den Kunden, der Unternehmer ist.
(2) Diese AVB-DEU gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie für diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Maßgebend ist die jeweils bei Vertragsabschluss gültige Fassung dieser AVB-DEU, die jederzeit unter
https://wackerneuson.com/AVB_DEU abgerufen werden können.
(3) Ausgenommen hiervon sind im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Individualvereinbarungen, die den AVB-DEU im Rang vorgehen, für deren Inhalt aber, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von WN maßgebend ist.
(4) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen und vorbehaltlos geleistet wird.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss(1) Die Angebote von WN sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Zusicherungen und Garantien gibt WN dem Kunden stets nur schriftlich und nur unter ausdrücklicher Verwendung der genannten Begriffe.
(3) Änderungen in der technischen Ausführung durch WN sind auch nach Vertragsschluss zulässig, soweit hierdurch nicht eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Kunde nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit kommt nicht in Betracht, wenn die Änderung eine technische Verbesserung darstellt oder einer Erwartung des Verkehrs bzw. gesetzlichen oder behördlichen Maßgaben geschuldet ist.
(4) Die Einhaltung der Verpflichtungen von WN setzt stets die Erfüllung aller Pflichten nach diesen AVB-DEU und etwaiger sonstiger Pflichten und Obliegenheiten durch den Kunden voraus. Bei allen Verpflichtungen des Kunden aus diesen AVB-DEU handelt es sich um Vertragspflichten und nicht um bloße Nebenpflichten oder Obliegenheiten.
(5) Eine Bestellung des Kunden wird nur durch eine Auftragsbestätigung von WN zu einem verbindlichen Vertrag. Der Vertragsinhalt bestimmt sich im Zweifel nach dieser Auftragsbestätigung. Fehlt eine solche, kommt das Geschäft zu den Bedingungen des Angebots von WN zustande, wenn der Kunde Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Zurückbehaltung und Aufrechnung, elektronische Rechnungsstellung (1) Die von WN genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, stets in Euro und FCA Werk/Lager WN gemäß Incoterms®2020 ohne Verpackung zuzüglich der am Tag der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer.
(2) Haben sich ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die Kosten WNs um mehr als 10 % erhöht (z.B. durch erhöhte Marktpreise für Rohmaterial oder Bezugsteile, erhöhte Personalkosten oder Entgelte von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten), kann WN einen entsprechend höheren Preis verlangen. Liegt dieser jedoch 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss vom Kunden unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. |
(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer individuellen Vereinbarung.
(4) Zahlungen haben ausschließlich auf das von WN benannte Konto zu erfolgen. Die Kosten des Zahlungstransfers trägt der Kunde. Zahlungen mit Wechsel oder Scheck sind ausgeschlossen, es sei denn WN hat ausdrücklich dieser Zahlungsart zugestimmt. Für den Fall der Zustimmung WNs werden sie lediglich zahlungshalber angenommen (also nicht an Stelle des tatsächlichen Geldeingangs), d. h. sie gelten erst nach endgültiger Einlösung mit der Wertstellung des Tages, an dem WN über den Gegenwert verfügt, als Zahlung.
(5) Beanstandungen von Rechnungen hat der Kunde spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu erheben, anderenfalls gilt die betreffende Rechnung als genehmigt.
(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von WN nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
(7) Im Fall eines Zahlungsverzugs ist WN neben der Geltendmachung des Verzugsschadens zudem berechtigt, die weitere Erbringung von Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und von der Zahlung sämtlicher offener Forderungen durch den Kunden abhängig zu machen und/oder Sicherheiten zu verlangen. Auch ist WN nicht gehalten, weitere Maßnahmen zur Einhaltung etwaiger Liefertermine und -mengen (z.B. Einkauf, Produktionsvorbereitung, u.ä.) zu ergreifen.
(8) WN ist außerdem berechtigt, die Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten bis der Kunde bezahlt hat, wenn erkennbar ist, dass die Leistungsbereitschaft oder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Nach entsprechender Fristsetzung zur Zug-um-Zug Leistung oder Sicherheitsleistung kann WN zudem vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
(9) Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht ist für den Kunden ausgeschlossen, eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur möglich mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die rechtskräftig festgestellt oder von WN anerkannt sind.
(10) WN ist berechtigt, die Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen. Der Kunde stimmt widerruflich der Zusendung von Rechnungen, Gutschriften und Mahnungen per E-Mail im geeigneten Format (z. B. PDF) bei gleichzeitigem Verzicht auf Papierversand zu und verpflichtet sich, WN hierzu seine E-Mail Adresse mitzuteilen, um den Empfang dieser elektronisch versendeten Dokumente sicherzustellen. |
§ 4 Lieferung, Lieferverzug, Annahmeverzug(1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen CPT Bestimmungsort Incoterms®2020, jedoch abweichend zu den Incoterms Regeln gegen Berechnung der Frachtkosten durch WN.
(2) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Einhaltung angegebener Liefertermine setzt zudem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus. Zudem steht sie unter dem Vorbehalt einer richtigen und rechtzeitigen Belieferung an WN, sofern WN keine grobe Fahrlässigkeit bei Auswahl des Lieferanten oder der konkreten Beschaffung vorzuwerfen ist. Werden Verzögerungen erkennbar, informiert WN den Kunden hierüber.
(3) WN ist zu Teillieferungen berechtigt.
(4) Bei Nichtleistung oder Verzug durch WN kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von nicht erfüllten Geschäften zurücktreten. Mit Wirkung für teilweise erfüllte Geschäfte kann der Kunde nur zurücktreten, wenn an der Teillieferung und -leistung kein Interesse besteht. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung WNs nach Maßgabe dieser AVB-DEU nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf ihn über; tritt während des Annahmeverzugs Unmöglichkeit oder Unvermögen auf Seiten WNs ein, bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.
(6) Während der Dauer eines Annahmeverzugs (auch bei verspäteter Abholung und Abrufen) durch den Kunden ist WN zudem, unbeschadet sonstiger Rechte, berechtigt, die zu liefernde Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Entsprechendes gilt, wenn WN die Lieferung aufgrund ausstehender Zahlungen oder einer Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden zurückhält. Für die Einlagerung kann WN auch einen Spediteur beauftragen. WN ist berechtigt, entstehenden Mehraufwand mit pauschal 0,5 % des Nettokaufpreises für die betreffende Ware pro angefangenen Kalendertag bis zum Höchstsatz von 5 % zu berechnen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass WN kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. WN bleibt zur Geltendmachung weiterer Ansprüche und zum Nachweis eines höheren Schadens berechtigt; eine gezahlte Pauschale ist hierauf anzurechnen.
(7) Im Falle des Annahmeverzugs kann WN den Kunden auch zur Annahme (oder zum Abruf) auffordern und nach angemessener Nachfrist zurücktreten und Rechte wegen Nichterfüllung geltend machen.
§ 5 Höhere Gewalt(1) Verhindern Umstände höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Sabotage, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, politische Maßnahmen oder behördliche Anordnungen, Embargos, Import- oder Exportverbote, Zölle oder sonstige von dem Willen und Einfluss WNs unabhängige und unvorhersehbare Umstände die rechtzeitige Erfüllung zum Liefertermin, verschiebt sich dieser unter Berücksichtigung der durch die Umstände verursachten Verzögerung. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten WNs oder deren Vorlieferanten eintreten.
(2) Hat WN eine nicht nur vorübergehende Lieferverzögerung nicht zu vertreten, steht WN ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, wenn die Erfüllung des Vertrages für WN unzumutbar ist. In diesem Fall wird WN den Kunden über die Nichtverfügbarkeit sowie den Rücktritt informieren. WN ist berechtigt, bereits entstandene Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen; eine darüber hinaus bereits erhaltene Gegenleistung wird dem Kunden zurückerstattet Schadensersatzansprüche gegen WN stehen dem Kunden in diesem Fall nicht zu. |
§ 6 Gefahrübergang Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden gemäß vorstehendem § 4 Abs. (1) nach CPT Incoterms®2020 über, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist
§ 7 Sicherheit, Eigentumsvorbehalt (1) Für Lieferungen und Leistungen ab einem Nettorechnungsbetrag von EUR 250.000 ist WN berechtigt, vom Kunden eine unbedingte, unbeschränkte und unwiderrufliche Sicherheit einer europäischen Bank oder ein Bankakkreditiv für die Bezahlung des Preises zu verlangen.
(2) Die Ware bleibt bis zur restlosen Erfüllung aller Forderungen WNs aus der Geschäftsverbindung das Eigentum von WN („Eigentumsvorbehalt“), sofern nicht eine Sicherheit nach Absatz (1) gestellt wurde.
(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Mit der Weiterveräußerung dieser Ware tritt der Kunde schon jetzt die Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen dessen Abnehmer an WN ab. WN nimmt die Abtretung an.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum im Falle von Zahlungsverzug des Kunden zulässigen Widerruf durch WN selbst einzuziehen. Soweit die Forderungen von WN gegen den Kunden fällig sind, ist der Kunde verpflichtet, die von seinen Abnehmern eingezogenen Beträge unverzüglich an WN abzuführen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist WN nach Mahnung und angemessener Zahlungsfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die aufgrund des Eigentumsvorbehaltes noch im Eigentum WNs stehende Ware heraus zu verlangen, abzuholen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu fordern.
(6) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die von WN mit der Abholung von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware beauftragten Personen zu diesem Zweck den Lagerort der Ware betreten und befahren.
(7) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Über Pfändungen oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Kunde WN unverzüglich zu benachrichtigen.
(8) WN verpflichtet sich, die WN zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung, Rückgriff (1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Übereinstimmung mit dem Vertrag, insbesondere auf Vollständigkeit und Beschaffenheit sowie auf Transportschäden zu untersuchen. Erkennbare Abweichungen, Mängel und Schäden sind WN gegenüber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt, und jedenfalls vor Ver- oder Bearbeitung mit detaillierter Erläuterung anzuzeigen und zu rügen. Für verdeckte Mängel beginnt diese Anzeigefrist ab Entdeckung. Transportschäden sind auf dem Frachtbrief und dem Lieferschein zu vermerken und vom Fahrer des Frachtführers mit Unterschrift zu bestätigen. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung.
(2) Sachmängel liegen vor, wenn die gelieferte Ware nicht nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und die Brauchbarkeit der Ware nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
(3) Rechtsmängel liegen vor, wenn die gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung mit am Sitz WNs bestehenden Rechten Dritter belastet sind.
(4) Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate nach erfolgter Lieferung der Ware durch WN, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Ergänzend hierzu gelten die jeweils aktuellen Gewährleistungsrichtlinien WNs.
(5) Die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ist nur dann berechtigt, wenn die Ware nicht übermäßig bzw. nicht über den verkehrsüblichen Gebrauch hinaus beansprucht wurde. Als verkehrsüblicher Gebrauch gilt eine durchschnittliche Einsatzzeit der Ware (des Geräts bzw. der Maschine) von max. 2.000 Betriebsstunden pro Jahr, was wiederum einer durchschnittlichen Einsatzzeit von acht Betriebsstunden pro Tag an 250 Arbeitstagen pro Jahr entspricht.
(6) Für Mängel, die durch unvorhersehbaren, unsachgemäßen oder übermäßigen Gebrauch, durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, nicht ausreichender oder unsachgemäßer Wartung, Instandsetzung bzw. Instandhaltung, durch den Einbau falscher (insbesondere nicht kompatibler oder vom Hersteller nicht vorgesehener) Ersatzteile oder durch den Anbau von Anbauteilen oder als Folge von natürlicher Abnutzung oder Verschleiß oder durch nicht aus einem Fabrikationsfehler resultierender Korrosion (mit-)entstanden sind, übernimmt WN keine Gewähr.
(7) WN übernimmt auch keine Gewähr für Mängel, die durch eine von WN nicht vorhersehbare Anwendung durch den Kunden entstehen bzw. dadurch, dass der Kunde die Ware verändert oder zusammen mit fremden Lieferungen und Leistungen einsetzt.
(8) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird WN die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach der Wahl WNs nachbessern oder Ersatzware liefern. Ein- und Ausbaukosten übernimmt WN nur bei Verhältnismäßigkeit. Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der Kunde WN die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen.
(9) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen oder bei wesentlichen Mängeln den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Wesentlich sind Mängel, die die Tauglichkeit oder Werthaltigkeit der Ware so beeinträchtigen, dass sie für den Kunden nach den/der im Vertrag festgelegten Beschaffenheiten/Verwendung nicht verwendet werden kann. Für unwesentliche Mängel kommt an Stelle weiterer gesetzlicher Regelungen im Fall von nicht durch Nacherfüllung behobener Mängel nur die Minderung des Kaufpreises in Betracht.