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Allgemeine Verkaufsbedingungen Deutschland (Version 03/2021) (gültig für alle innerdeutschen Geschäfte)

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Deutschland („AVB-DEU“) gelten für sämtliche Angebote, Verträge und Aufträge über Lieferungen und Leistungen („Geschäfte“) der Wacker Neuson SE bzw. einer ihrer unten genannten Konzerngesellschaften (nachfolgend jeweils „WN“ genannt) an den Kunden, der Unternehmer ist.
(2) Diese AVB-DEU gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie für diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Maßgebend ist die jeweils bei Vertragsabschluss gültige Fassung dieser AVB-DEU, die jederzeit unter https://wackerneuson.com/AVB_DEU abgerufen werden können.
(3) Ausgenommen hiervon sind im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Individualvereinbarungen, die den AVB-DEU im Rang vorgehen, für deren Inhalt aber, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von WN maßgebend ist.
(4) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen und vorbehaltlos geleistet wird.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote von WN sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Zusicherungen und Garantien gibt WN dem Kunden stets nur schriftlich und nur unter ausdrücklicher Verwendung der genannten Begriffe.
(3) Änderungen in der technischen Ausführung durch WN sind auch nach Vertragsschluss zulässig, soweit hierdurch nicht eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Kunde nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit kommt nicht in Betracht, wenn die Änderung eine technische Verbesserung darstellt oder einer Erwartung des Verkehrs bzw. gesetzlichen oder behördlichen Maßgaben geschuldet ist.
(4) Die Einhaltung der Verpflichtungen von WN setzt stets die Erfüllung aller Pflichten nach diesen AVB-DEU und etwaiger sonstiger Pflichten und Obliegenheiten durch den Kunden voraus. Bei allen Verpflichtungen des Kunden aus diesen AVB-DEU handelt es sich um Vertragspflichten und nicht um bloße Nebenpflichten oder Obliegenheiten.
(5) Eine Bestellung des Kunden wird nur durch eine Auftragsbestätigung von WN zu einem verbindlichen Vertrag. Der Vertragsinhalt bestimmt sich im Zweifel nach dieser Auftragsbestätigung. Fehlt eine solche, kommt das Geschäft zu den Bedingungen des Angebots von WN zustande, wenn der Kunde Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Zurückbehaltung und Aufrechnung, elektronische Rechnungsstellung
(1) Die von WN genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, stets in Euro und FCA Werk/Lager WN gemäß Incoterms®2020 ohne Verpackung zuzüglich der am Tag der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer.
(2) Haben sich ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die Kosten WNs um mehr als 10 % erhöht (z.B. durch erhöhte Marktpreise für Rohmaterial oder Bezugsteile, erhöhte Personalkosten oder Entgelte von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten), kann WN einen entsprechend höheren Preis verlangen. Liegt dieser jedoch 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss vom Kunden unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer individuellen Vereinbarung.
(4) Zahlungen haben ausschließlich auf das von WN benannte Konto zu erfolgen. Die Kosten des Zahlungstransfers trägt der Kunde. Zahlungen mit Wechsel oder Scheck sind ausgeschlossen, es sei denn WN hat ausdrücklich dieser Zahlungsart zugestimmt. Für den Fall der Zustimmung WNs werden sie lediglich zahlungshalber angenommen (also nicht an Stelle des tatsächlichen Geldeingangs), d. h. sie gelten erst nach endgültiger Einlösung mit der Wertstellung des Tages, an dem WN über den Gegenwert verfügt, als Zahlung.
(5) Beanstandungen von Rechnungen hat der Kunde spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu erheben, anderenfalls gilt die betreffende Rechnung als genehmigt.
(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von WN nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
(7) Im Fall eines Zahlungsverzugs ist WN neben der Geltendmachung des Verzugsschadens zudem berechtigt, die weitere Erbringung von Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und von der Zahlung sämtlicher offener Forderungen durch den Kunden abhängig zu machen und/oder Sicherheiten zu verlangen. Auch ist WN nicht gehalten, weitere Maßnahmen zur Einhaltung etwaiger Liefertermine und -mengen (z.B. Einkauf, Produktionsvorbereitung, u.ä.) zu ergreifen.
(8) WN ist außerdem berechtigt, die Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten bis der Kunde bezahlt hat, wenn erkennbar ist, dass die Leistungsbereitschaft oder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Nach entsprechender Fristsetzung zur Zug-um-Zug Leistung oder Sicherheitsleistung kann WN zudem vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
(9) Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht ist für den Kunden ausgeschlossen, eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur möglich mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die rechtskräftig festgestellt oder von WN anerkannt sind.
(10) WN ist berechtigt, die Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen. Der Kunde stimmt widerruflich der Zusendung von Rechnungen, Gutschriften und Mahnungen per E-Mail im geeigneten Format (z. B. PDF) bei gleichzeitigem Verzicht auf Papierversand zu und verpflichtet sich, WN hierzu seine E-Mail Adresse mitzuteilen, um den Empfang dieser elektronisch versendeten Dokumente sicherzustellen.

§ 4 Lieferung, Lieferverzug, Annahmeverzug
(1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen CPT Bestimmungsort Incoterms®2020, jedoch abweichend zu den Incoterms Regeln gegen Berechnung der Frachtkosten durch WN.
(2) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Einhaltung angegebener Liefertermine setzt zudem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus. Zudem steht sie unter dem Vorbehalt einer richtigen und rechtzeitigen Belieferung an WN, sofern WN keine grobe Fahrlässigkeit bei Auswahl des Lieferanten oder der konkreten Beschaffung vorzuwerfen ist. Werden Verzögerungen erkennbar, informiert WN den Kunden hierüber.
(3) WN ist zu Teillieferungen berechtigt.
(4) Bei Nichtleistung oder Verzug durch WN kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von nicht erfüllten Geschäften zurücktreten. Mit Wirkung für teilweise erfüllte Geschäfte kann der Kunde nur zurücktreten, wenn an der Teillieferung und -leistung kein Interesse besteht. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung WNs nach Maßgabe dieser AVB-DEU nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf ihn über; tritt während des Annahmeverzugs Unmöglichkeit oder Unvermögen auf Seiten WNs ein, bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.
(6) Während der Dauer eines Annahmeverzugs (auch bei verspäteter Abholung und Abrufen) durch den Kunden ist WN zudem, unbeschadet sonstiger Rechte, berechtigt, die zu liefernde Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Entsprechendes gilt, wenn WN die Lieferung aufgrund ausstehender Zahlungen oder einer Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden zurückhält. Für die Einlagerung kann WN auch einen Spediteur beauftragen. WN ist berechtigt, entstehenden Mehraufwand mit pauschal 0,5 % des Nettokaufpreises für die betreffende Ware pro angefangenen Kalendertag bis zum Höchstsatz von 5 % zu berechnen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass WN kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. WN bleibt zur Geltendmachung weiterer Ansprüche und zum Nachweis eines höheren Schadens berechtigt; eine gezahlte Pauschale ist hierauf anzurechnen.
(7) Im Falle des Annahmeverzugs kann WN den Kunden auch zur Annahme (oder zum Abruf) auffordern und nach angemessener Nachfrist zurücktreten und Rechte wegen Nichterfüllung geltend machen.

§ 5 Höhere Gewalt
(1) Verhindern Umstände höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Sabotage, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, politische Maßnahmen oder behördliche Anordnungen, Embargos, Import- oder Exportverbote, Zölle oder sonstige von dem Willen und Einfluss WNs unabhängige und unvorhersehbare Umstände die rechtzeitige Erfüllung zum Liefertermin, verschiebt sich dieser unter Berücksichtigung der durch die Umstände verursachten Verzögerung. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten WNs oder deren Vorlieferanten eintreten.
(2) Hat WN eine nicht nur vorübergehende Lieferverzögerung nicht zu vertreten, steht WN ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, wenn die Erfüllung des Vertrages für WN unzumutbar ist. In diesem Fall wird WN den Kunden über die Nichtverfügbarkeit sowie den Rücktritt informieren. WN ist berechtigt, bereits entstandene Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen; eine darüber hinaus bereits erhaltene Gegenleistung wird dem Kunden zurückerstattet Schadensersatzansprüche gegen WN stehen dem Kunden in diesem Fall nicht zu.

§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden gemäß vorstehendem § 4 Abs. (1) nach CPT Incoterms®2020 über, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist

§ 7 Sicherheit, Eigentumsvorbehalt
(1) Für Lieferungen und Leistungen ab einem Nettorechnungsbetrag von EUR 250.000 ist WN berechtigt, vom Kunden eine unbedingte, unbeschränkte und unwiderrufliche Sicherheit einer europäischen Bank oder ein Bankakkreditiv für die Bezahlung des Preises zu verlangen.
(2) Die Ware bleibt bis zur restlosen Erfüllung aller Forderungen WNs aus der Geschäftsverbindung das Eigentum von WN („Eigentumsvorbehalt“), sofern nicht eine Sicherheit nach Absatz (1) gestellt wurde.
(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Mit der Weiterveräußerung dieser Ware tritt der Kunde schon jetzt die Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen dessen Abnehmer an WN ab. WN nimmt die Abtretung an.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum im Falle von Zahlungsverzug des Kunden zulässigen Widerruf durch WN selbst einzuziehen. Soweit die Forderungen von WN gegen den Kunden fällig sind, ist der Kunde verpflichtet, die von seinen Abnehmern eingezogenen Beträge unverzüglich an WN abzuführen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist WN nach Mahnung und angemessener Zahlungsfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die aufgrund des Eigentumsvorbehaltes noch im Eigentum WNs stehende Ware heraus zu verlangen, abzuholen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu fordern.
(6) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die von WN mit der Abholung von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware beauftragten Personen zu diesem Zweck den Lagerort der Ware betreten und befahren.
(7) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Über Pfändungen oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Kunde WN unverzüglich zu benachrichtigen.
(8) WN verpflichtet sich, die WN zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung, Rückgriff
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Übereinstimmung mit dem Vertrag, insbesondere auf Vollständigkeit und Beschaffenheit sowie auf Transportschäden zu untersuchen. Erkennbare Abweichungen, Mängel und Schäden sind WN gegenüber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt, und jedenfalls vor Ver- oder Bearbeitung mit detaillierter Erläuterung anzuzeigen und zu rügen. Für verdeckte Mängel beginnt diese Anzeigefrist ab Entdeckung. Transportschäden sind auf dem Frachtbrief und dem Lieferschein zu vermerken und vom Fahrer des Frachtführers mit Unterschrift zu bestätigen. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung.
(2) Sachmängel liegen vor, wenn die gelieferte Ware nicht nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und die Brauchbarkeit der Ware nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
(3) Rechtsmängel liegen vor, wenn die gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung mit am Sitz WNs bestehenden Rechten Dritter belastet sind.
(4) Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate nach erfolgter Lieferung der Ware durch WN, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Ergänzend hierzu gelten die jeweils aktuellen Gewährleistungsrichtlinien WNs.
(5) Die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ist nur dann berechtigt, wenn die Ware nicht übermäßig bzw. nicht über den verkehrsüblichen Gebrauch hinaus beansprucht wurde. Als verkehrsüblicher Gebrauch gilt eine durchschnittliche Einsatzzeit der Ware (des Geräts bzw. der Maschine) von max. 2.000 Betriebsstunden pro Jahr, was wiederum einer durchschnittlichen Einsatzzeit von acht Betriebsstunden pro Tag an 250 Arbeitstagen pro Jahr entspricht.
(6) Für Mängel, die durch unvorhersehbaren, unsachgemäßen oder übermäßigen Gebrauch, durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, nicht ausreichender oder unsachgemäßer Wartung, Instandsetzung bzw. Instandhaltung, durch den Einbau falscher (insbesondere nicht kompatibler oder vom Hersteller nicht vorgesehener) Ersatzteile oder durch den Anbau von Anbauteilen oder als Folge von natürlicher Abnutzung oder Verschleiß oder durch nicht aus einem Fabrikationsfehler resultierender Korrosion (mit-)entstanden sind, übernimmt WN keine Gewähr.
(7) WN übernimmt auch keine Gewähr für Mängel, die durch eine von WN nicht vorhersehbare Anwendung durch den Kunden entstehen bzw. dadurch, dass der Kunde die Ware verändert oder zusammen mit fremden Lieferungen und Leistungen einsetzt.
(8) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird WN die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach der Wahl WNs nachbessern oder Ersatzware liefern. Ein- und Ausbaukosten übernimmt WN nur bei Verhältnismäßigkeit. Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der Kunde WN die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. 
(9) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen oder bei wesentlichen Mängeln den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Wesentlich sind Mängel, die die Tauglichkeit oder Werthaltigkeit der Ware so beeinträchtigen, dass sie für den Kunden nach den/der im Vertrag festgelegten Beschaffenheiten/Verwendung nicht verwendet werden kann. Für unwesentliche Mängel kommt an Stelle weiterer gesetzlicher Regelungen im Fall von nicht durch Nacherfüllung behobener Mängel nur die Minderung des Kaufpreises in Betracht.

(10) Nur nach vorheriger Vereinbarung bzw. soweit das Gesetz dies vorsieht ist der Kunde berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von WN Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen und dieser AVB-DEU zu verlangen.
(11) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit solche Aufwendungen sich erhöhen, weil die von WN an den Kunden gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort verbracht wurde.
(12) WN schuldet keine Rückgriffsleistungen gemäß § 445a BGB; Rückgriffsleistungen nach § 445a BGB sind insbesondere dann ausgeschlossen, wenn WN nur Teile geliefert oder wenn WN Teile für Lieferungen nur zusammengebaut hat.
(13) Gebrauchtgeräte verkauft WN wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
(14) Für weitergehende Ansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen dieser AVB-DEU zur Haftung gemäß nachstehendem § 9.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten sowohl für vertragliche Ansprüche (z.B. im Rahmen von Mängeln, Verzug, Unmöglichkeit) als auch für gesetzliche (insbesondere vorvertragliche und deliktsrechtliche) Ansprüche des Kunden.
(2) Unbeschränkte Haftung: WN haftet unbeschränkt bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung von „wesentlichen Vertragspflichten“ (d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), bei Mängeln, die WN arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit WN garantiert hat sowie immer dann, wenn aufgrund von Pflichtverletzungen durch WN die Gesundheit, der Körper oder das Leben von Menschen verletzt worden sind. Zudem haftet WN unbeschränkt gemäß Produkthaftungsgesetz.
(3) Beschränkte Haftung: Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet WN der Höhe nach beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beschränkte Haftungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Beginn des Schadenseintritts.
(4) Für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, also insbesondere für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie z. B. für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Gutachterkosten u.ä. haftet WN nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten beschränkt bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
(5) Im Übrigen ist die Haftung WNs ausgeschlossen.
(6) Soweit die Haftung WNs ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies gleichermaßen in Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung der Organe, Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen WNs gegenüber dem Kunden.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Bestimmungen des § 9 nicht verbunden.

§10 Rechte an Software und Unterlagen
(1) Wird die Ware zusammen mit einer elektronischen Einrichtung verkauft, gewährt WN dem Kunden an der dazugehörenden Software ein grundsätzlich nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht.
(2) Dieses berechtigt den Kunden allein zur bestimmungsgemäßen Nutzung innerhalb der elektronischen Einrichtung der Ware. Er hat insbesondere nicht das Verbreitungs-, Vervielfältigungs- und/oder Bearbeitungsrecht an der Software.
(3) Die Übertragung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe an einen Dritten unter Aufgabe der eigenen Nutzung nachweist, z.B. im Falle des Weiterverkaufs der Ware. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, den Erwerber vertraglich zur Beachtung der WN zustehenden Rechte zu verpflichten. Im Übrigen gelten die jeweils mitgelieferten (Lizenz-) Bedingungen für die Nutzungsüberlassung von Software von WN in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die zum Betrieb der Ware erforderlichen Schriften und Programme sind Gegenstand von Urheber- und Schutzrechten und verbleiben im Eigentum von WN.
(5) Auch an allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sowie an allen Angaben, Know-how, Erfindungen, gewerblichen Schutzrechten, Designs, Mustern und Marken behält sich WN sämtliche Eigentums-, Urheber-, Verwertungs- und sonstigen Schutzrechte ausschließlich vor.

§11 Reparatur- und Wartungsleistungen
(1) Sofern WN eigene Reparatur- und/oder Wartungsleistungen erbringt, gelten die Bestimmungen dieser AVB-DEU sinngemäß.
(2) Für den Fall, dass eine Reparatur- und/oder Wartungsleistung vom Kunden bei WN beauftragt wird, dieser aber die reparierte Ware trotz wiederholter Aufforderung durch WN nach spätestens drei Monaten nicht abholt, ist WN berechtigt, nach vorheriger Verkaufsandrohung die Ware zu verwerten und den daraus erzielten Erlös mit noch offenen Forderungen zu verrechnen. Der über den offenen Rechnungsbetrag hinausgehende Erlös wird an den Kunden ausgezahlt, sobald er WN eine Bankverbindung hierfür mitteilt.

§12 Freistellung
Der Kunde stellt WN auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Pflichtverletzung des Kunden beruhen. Dies beinhaltet insbesondere die Abwehr von direkten Ansprüchen oder behördlichen Maßnahmen gegen den Kunden oder WN, die Verteidigung gegen indirekte Ansprüche oder behördliche Maßnahmen gegen WN, die Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen und die Übernahme von Prozesskosten und allen sonstigen erforderlichen Aufwendungen zur Abwehr und Verteidigung. Ohne die vorherige Zustimmung WNs darf der Kunde zum Nachteil WNs mit Dritten oder Behörden keine diesbezüglichen Vereinbarungen schließen.

§13 Exportkontrolle
(1) Gelieferte Ware und Software können den Exportkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Staaten unterliegen.
(2) Aus diesem Grunde steht jeder Vertragsschluss unter dem Vorbehalt, dass kein Lieferungs-/Leistungsverbot nach den einschlägigen Zoll- und Außenhandelsvorschriften besteht bzw. die jeweils erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Zulassungen oder sonstige Dokumente, die WN zur Vertragserfüllung benötigen sollte, erteilt werden.
(3) Der Kunde ist zur Beachtung von Export- und/oder Importbestimmungen und -beschränkungen verpflichtet. Er wird WN zudem alle diesbezüglichen Informationen mitteilen; andernfalls wird er WN von allen Konsequenzen freistellen. Werden dem Kunden Umstände bekannt, die der Ausfuhr oder Einfuhr der Ware hinderlich sind, hat er WN hiervon unverzüglich zu unterrichten. Ist die Beschaffung von erforderlichen Ausfuhr- oder Einfuhrdokumenten ungewiss, ist WN berechtigt, nach nochmaliger Fristsetzung von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten.

§14 Entsorgung
(1) Handelt es sich bei der Ware um ein Elektro-/Elektronikgerät oder eine Fahrzeug- bzw. Industriebatterie im Sinne einer EU-Richtlinie/-Verordnung oder handelt es sich um nicht systembeteiligungspflichtiges Verpackungsmaterial, bietet WN dem Kunden auf dessen beim Kaufvertragsabschluss schriftlich zu äußernden Wunsch an, die Entsorgung gegen Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen. Andernfalls übernimmt der Kunde die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Der Kunde stellt WN und die Lieferanten WNs in diesem Fall von den gesetzlichen Verpflichtungen und den damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
(2) Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Kunde, gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
(3) Die vorstehenden Ansprüche auf Übernahme/Freistellung von WN durch den Kunden verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Diese Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden und/oder dessen Abnehmer bei WN über die Nutzungsbeendigung.

§15 Reverse Engineering
(1) Dem Kunden ist es untersagt, sich durch Untersuchen, Rückbau oder Testen der Ware (sogenanntes Reverse Engineering) Kenntnis über die Bauweise, technische Funktionalität und sonstige Eigenschaften, die nicht allgemein bekannt und ohne Weiteres zugänglich sind, zu verschaffen. Der Kunde erkennt an, dass dies eine Verletzung der Geschäftsgeheimnisse von WN wäre.
(2) Bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Verpflichtungen ist der Kunde für jeden Fall der Zuwiderhandlung und unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe an WN in angemessener Höhe verpflichtet. WN wird die Höhe der Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmen, wobei deren Angemessenheit im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Weitere (Schadenersatz-)Ansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Diese Regelung gilt für die Dauer von drei Jahren über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.

§16 Geheimhaltung
Alle nicht bereits offenkundigen Informationen WNs sind vom Kunden vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Solche Informationen sind jederzeit auf Verlangen von WN oder wenn es nicht zu einem Geschäft kommt, unverzüglich zurückzugeben bzw. zu löschen.

§17 Datenschutz

(1) Soweit zur Geschäftsabwicklung erforderlich, werden im Zuge der Geschäftsbeziehung auftragsbezogene Kundendaten erhoben und verarbeitet. Diese Kundendaten werden intern an die WN Verkaufsund Service-Mitarbeiter sowie ggf. zweckgebunden an Konzernunternehmen und/oder externe Geschäftspartner übermittelt.

(2) WN macht das berechtigte Interesse geltend, die im Rahmen des Kaufs von Waren oder Dienstleistungen erhaltenen Daten auch für Zwecke der werblichen Ansprache zu nutzen (Art. 6 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Erwägungsgrund 47 DSGVO sowie in Verbindung mit § 7 Abs. 3 UWG). Der Kunde hat ein jederzeitiges Widerspruchsrecht.

(3) WN gewährleistet die vertrauliche und sichere Behandlung der Daten im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung und weiterer Datenschutzbestimmungen wie des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes. Dies erfolgt bei der zweckgebundenen Übermittlung an Dritte bspw. durch den Abschluss von Verträgen zur Auftragsverarbeitung unter Einbezug geeigneter Garantien und durch eine sorgfältige Auswahl der Partner und Dienstleister von WN


(4) Die übrigen Bestimmungen zum Datenschutz bleiben hiervon unberührt. WN empfiehlt eine regelmäßige Konsultation der Datenschutzhinweise unter: https://wackerneusongroup.com/kontakt/datenschutz

§ 18 Übertragung von Rechten und Pflichten, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht
(1) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus der Geschäftsbeziehung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Einwilligung WNs.
(2) Bei allen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand der Sitz der jeweiligen WN Konzerngesellschaft. WN ist allerdings berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben. Anstelle der Anrufung eines ordentlichen Gerichts kann WN – als Klägerin – nach freiem Ermessen eine Streitigkeit, die sich im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ergibt, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entscheiden lassen. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München, die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort der Sitz der jeweiligen WN Konzerngesellschaft.
(4) Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

§19 Besondere Bestimmungen für Online-Bestellungen
(1) Über seinen Online-Shop verkauft WN nur an gewerbliche Kunden.
(2) Die Warenpräsentation im Online-Shop beinhaltet noch kein verbindliches Verkaufsangebot. Das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages geht von dem Kunden aus, indem dieser seine vollständige Bestellung an WN absendet. Vor Abgabe der Bestellung kann der Kunde auch seinen Warenkorb und die Angaben zu den Liefer- und Zahlungsmodalitäten prüfen und ändern. An seine Bestellung bleibt der Kunde 14 Tage gebunden, d. h. der Vertrag kommt verbindlich zustande, wenn WN die Bestellung innerhalb dieser Frist annimmt.
(3) Nach Absenden der Bestellung erhält der Kunde per E-Mail eine Bestätigung über den Zugang der Bestellung bei WN (Bestellbestätigung), die jedoch noch keine Vertragsannahme darstellt. Die Vertragsannahme erklärt WN innerhalb der Annahmefrist gemäß Absatz (2) durch separate E-Mail, sobald die Ware das Lager verlässt (Versandbestätigung) oder WN dem Kunden die Fertigung seiner Ware bestätigen kann (Auftragsbestätigung).
(4) Sofern die Bestellung mehrere Artikel umfasst, kommt der Vertrag nur über diejenigen Artikel zustande, die in der Versand- oder Auftragsbestätigung WNs ausdrücklich aufgeführt sind. Vorstehendes gilt auch, wenn der Kunde aufgrund der gewählten Zahlungsart den Kaufpreis bereits vor Vertragsschluss bezahlt oder zur Zahlung angewiesen hat. Soweit der Vertrag in diesem Fall aus irgendeinem Grund doch nicht zustande kommt, wird WN dies dem Kunden per E-Mail (bei teilweiser Vertragsannahme zusammen mit der Versand- oder Auftragsbestätigung für die lieferbaren Artikel) mitteilen und die Vorauszahlung unverzüglich erstatten.

Wacker Neuson Vertrieb Deutschland GmbH & Co. KG (DE)
Wacker Neuson Aftermarket & Services GmbH (DE)
Wacker Neuson Produktion GmbH & Co. KG (DE)
Kramer-Werke GmbH (DE)
Weidemann GmbH (DE)
Wacker Neuson SE (DE)